Prämienverbilligung auf einen Blick

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben gemäss Artikel 65 des Krankenversicherungsgesetzes Anrecht auf eine Prämienverbilligung. Der Wohnkanton überweist die Prämienverbilligungen direkt an die Krankenversicherung, bei denen diese Personen versichert sind. Diese Unterstützung erfolgt nicht in allen Kantonen automatisch. Deshalb lohnt es sich, nachzufragen, ob ein Anspruch auf Vergünstigung besteht. Nutzen Sie dieses Recht und informieren Sie sich direkt bei Ihrem Wohnkanton.

Hier finden Sie für jeden Kanton die zuständige Stelle für Prämienverbilligungen:
 

Gut zu wissen

  • Wenn Ihr Wohnkanton entscheidet, dass Sie eine Prämienverbilligung erhalten, informiert er uns entsprechend.

  • Auf Ihrer nächsten Prämienrechnung erscheint die korrigierte Prämie oder eine Gutschrift für zu viel bezahlte Prämien.

  • Das Krankenversicherungsgesetz erlaubt es uns nicht, die Prämienverbilligung auf Ihrer Police auszuweisen. Sie sehen Ihre Prämienverbilligung deshalb nur auf Ihrer Prämienrechnung.

Prämienverbilligung für Personen mit Wohnsitz im Ausland

Sind Sie in der Schweiz versichert, haben aber Ihren Wohnsitz in einem EU-Staat, Island oder Norwegen und leben in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen? Dann können Sie ebenfalls eine Prämienverbilligung beantragen.

Weitere Informationen finden Sie www.kvg.org.

Häufig gestellte Fragen zur Prämienverbilligung

Nein. Die Beiträge der Prämienverbilligung werden von den Kantonen direkt an die Krankenversicherer weitergegeben. Die Krankenversicherer stellen sicher, dass die Beiträge auf der nächsten Prämienrechnung gutgeschrieben werden.

Basierend auf Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Krankenversicherer stellen anschliessend sicher, dass die Beiträge auf der nächsten Prämienrechnung gutgeschrieben werden.

Sie erhalten eine Prämienverbilligung, wenn Sie die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer versichert haben und wenn Ihr Einkommen und Ihre Vermögensverhältnisse eine finanzielle Unterstützung rechtfertigen. Der Anspruch, die Höhe und der Zeitpunkt der Prämienverbilligung wird von Ihrem Wohnkanton geprüft.

Weiterführende Informationen zu Ihrem Wohnkanton finden Sie hier: Kantonale Stellen zur Prämienverbilligung | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

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