Wann benötige ich eine Unfallversicherung?

Sind Sie mindestens acht Stunden pro Woche berufstätig, sind Sie sowohl für Berufs- als auch für Nicht-Berufsunfälle nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert. Für Nicht-Berufsunfälle ist ein Deckungsausschluss der Krankenpflege in der Grundversicherung möglich.

Acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber genügen, und man ist nicht nur gegen Berufsunfall, sondern auch gegen Nichtberufsunfall versichert – und zwar nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG). Wer indessen nicht erwerbstätig ist oder eben weniger als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber unter Vertrag steht, muss bei der Krankenkasse den Unfallzusatz mitversichern. Hier ist man nicht gemäss UVG, sondern gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert. Untenstehend die wesentlichsten Unterschiede: 

 

Heilungskosten 
UVG: Die Unfallversicherung zahlt die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen. Bei einer Behandlung im Spital gilt die Deckung für die allgemeine Abteilung. Es gibt weder eine Franchise noch einen Selbstbehalt. Je nach Zivilstand und Familienverhältnis gibt es bei einer stationären Behandlung einen Verpflegungskostenabzug. 

KVG: Die Krankenkasse zahlt ebenfalls die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen, wobei sie Franchise und Selbstbehalt in Rechnung stellt. Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent und die Franchise mindestens 300 Franken im Jahr. Wobei der maximale Selbstbehalt pro Kalenderjahr auf 700 Franken limitiert ist.

 

Taggeld 
UVG: Bei einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit zahlt der Unfallversicherer ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohnes. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt derzeit 126 000 Franken. Das Taggeld erhält der Arbeitgeber, solange er einen Lohn entrichtet. 

KVG: Es besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. Dafür zahlt die IV Taggelder als Ergänzung zu Eingliederungsmassnahmen. Wer aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, Massnahmen zur Wiedereingliederungen vorzunehmen, hat von der IV keinen Anspruch auf ein Taggeld.

 

Invalidenrente 
UVG: Bei hundertprozentiger Erwerbsunfähigkeit zahlt der Unfallversicherer eine lebenslängliche Invalidenrente von 80 Prozent des versicherten Lohnes. Da der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes 126 000 Franken beträgt, beläuft sich die maximale Rente auf 100'800 Franken pro Jahr. Falls der Versicherte auch noch Anspruch auf eine Rente der IV hat, so dürfen die Rentenleistungen insgesamt nicht höher sein als 90 Prozent des versicherten Lohnes. 

KVG: Der Krankenversicherer zahlt bei Unfall keine IV-Rente. Der Versicherte muss sich mit den Leistungen der IV begnügen. Die maximale IV-Rente entspricht der maximalen AHV-Rente; derzeit sind das 2340 Franken pro Monat. Die Wartefrist beträgt ein Jahr. IV-Rentner, die nicht auch noch eine Rente der Pensionskasse erhalten, sind häufig auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

 

Todesfallleistungen 
UVG: Beim Tod erhalten Witwen, Witwer, die Kinder und sogar der geschiedene Ehegatte eine Rente. Sie berechnet sich in Prozent des versicherten Lohnes. Die Witwe erhält 40 Prozent des versicherten Verdienstes, maximal 50 400 Franken im Jahr. 

KVG: Keine Todesfallleistungen.

 

Integritätsentschädigung 
UVG: Nach einem gravierenden Unfall mit bleibendem Schaden, zum Beispiel beim Verlust eines Körperteils, zahlt der Unfallversicherer eine Integritätsentschädigung. 

KVG: Keine Integritätsentschädigungen. 
 

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