zurück zur Übersicht

Sportverletzungen und Nichtberufsunfallversicherung

Eine unscheinbare Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom Sommer 2024 kann sich möglicherweise günstig auf die Höhe der Police auswirken, die Ihr Unternehmen für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten muss – und zwar im Kontext von sportlicher Betätigung Ihrer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Freizeit.

Zur finanziellen Entlastung des Breitensports gilt seit Anfang Juli 2024 die Regelung, dass Sportlerinnen oder Sportler beziehungsweise Trainerinnen oder Trainer eines Vereins erst ab einem bestimmten Jahreseinkommen der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen.

Das bedeutet in der Praxis der Sportvereine, dass sie ihre bezahlten Mitglieder mit einem Einkommen von 10'800 Franken oder mehr pro Jahr obligatorisch gegen Unfälle versichern müssen. Im Monatsschnitt entspricht das 900 Franken. Dieser Betrag wird jährlich an den Mindestbetrag der vollen jährlichen AHV-Altersrente angepasst.

Sollten also Ihre Mitarbeitende für ihre sportlichen Aktivitäten eine Entschädigung erhalten, die die genannte Limite überschreitet, müssen sie vom Sportverein gegen Unfall versichert werden. Ein allfälliger Sportunfall würde also über die Versicherung des Vereins abgewickelt (Behandlung und Taggelder), was sich günstig auf Schadenlast und Prämienbelastung Ihres Unternehmens auswirken könnte.

Ist Ihnen als Arbeitgeber bekannt, dass Mitarbeitende in einem Sportverein tätig sind und dort eine Entschädigung erhalten, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren. Wir werden dann die nötigen Abklärungen vornehmen.

Die neue Bestimmung in der UVV bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Sportunfälle im Rahmen von Freizeitaktivitäten weiterhin über die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) Ihres Unternehmens abgerechnet werden, weil die Sportvereine für unbezahlte Mitarbeitende oder solchen mit Bagatelleinkommen keine Unfallversicherung mehr abschliessen müssen

Kontakt